Götze & Götze - Unternehmensberatung GbR

                              
 

StaRUG Beratung in Görlitz

§ 1 StaRUG

Das "StaRUG", das Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes ist, hat u. a. eine gesetzliche Normierung der Pflicht zur Schaffung eines Risikofrüherkennungssystems für Geschäftsleiter gebracht.

Zum 1.1.2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG, BGBl 2020 I S. 3256) in Kraft getreten. Ein zentraler Aspekt ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), welches ein neues Verfahren für die Sanierung eines Unternehmens ohne Insolvenzverfahren schafft.

Darüber hinaus werden in diesem Gesetz aber auch Pflichten für Personen, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses helfen normiert (vgl. § 102 StaRUG) sowie ebenfalls für Geschäftsleiter (§ 1 StaRUG). Diese sind nach § 1 Abs, 1 Satz 1 StaRUG verpflichtet, fortlaufend Entwicklungen zur überwachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Risiken, sind sie verpflichtet, die Überwachungsorgane unverzüglich zu informieren (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 StaRUG). Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO trifft diese Pflicht die geschäftsführenden Gesellschafter. Dies gilt im Wesentlichen für Personenhandelsgesellschaften.

Risikofrüherkennung: Bedeutung von § 1 StaRUG für die Praxis

In der Praxis bedeutet dies, dass diejenigen, die die Geschäfte einer Gesellschaft führen, nach § 1 StaRUG verpflichtet sind, ein System einzurichten, welches es ihnen ermöglicht, Risiken für das Unternehmen rechtzeitig zu erkennen, damit entsprechend reagiert werden kann. Sie sind also verpflichtet, ein Risikofrüherkennungssystem zu schaffen.
Ganz neu ist diese Pflicht nicht, denn für Aktiengesellschaften besteht eine solche Pflicht zur Schaffung eines Früherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG bereits seit Jahren. Nunmehr wird eine solche Pflicht auch für andere Gesellschaftsformen normiert, denn entgegen einer teilweise vertretene Auffassung in der Literatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 91 Abs. 2 AktG auf andere Gesellschaftsformen als Aktiengesellschaften ausstrahlt.

Was müssen Geschäftsleiter unternehmen?

Sie müssen zumindest ein der Größe des jeweiligen Unternehmens angemessenes System schaffen, das in der Lage ist, bestandsgefährdende Risiken rechtzeitig zu erkennen. Mit anderen Worten, sie müssen in der Lage sein, Risiken, die die Stellung eines Insolvenzantrags erforderlich machen, zu erkennen.

Vorabfrage Risikomanagement für Ihr Unternehmen



Im Zusammenhang mit dieser Abgrenzung ist für den Versicherungsbereich eine Definition der Risiken bzw. Risikoarten vorzunehmen, die zu einer Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können. Für jedes Unternehmen muss individuell entschieden und in der Folgezeit laufend überprüft werden, welche Risikofelder einzeln oder kumuliert oder in Wechselwirkung mit anderen bestandsgefährdend sein können.                                         Dabei sind auch der Umfang und die Tätigkeit im Bereich des Risikofrüherkennungssystems der Größe und der Rechtsform entsprechend anzupassen. Hierbei dient der Versicherungsbereich als eine Möglichkeit, Risiken auf einen Dritten zu verlagern und die vom Gesetz geforderten Gegenmaßnahmen entsprechend bereitzuhalten.                Hierzu dienen bei größeren Unternehmen das IRAS-Verfahren und bei kleineren Unternehmen der BVSV-RiskCheck. 

BVSV-RiskCheck. werden in den Bereichen Risikofrüherkennung des Unternehmens, Versicherungen und Sozialversicherung angeboten. Weitere Felder wie die betriebliche Altersversorgung, Cyber. und IT sowie Immobilien sind in Vorbereitung.

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